ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ABG
Einkauf
§ 1 Verbindlichkeiten unserer Bedingungen
1. Die untenstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferanten abgeschlossenen Verträge und zwar auch dann, wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistungen von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifelsfalle die gültigen Incoterms. Im Übrigen gelten die Klauseln „Warenbeschaffenheit, Mengen- und Qualitätsreklamationen der Usancen des deutschen Metallhandels und des BDS in der jeweils gültigen Fassung„.
§ 2 Angebote und Vertrag
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.
2. Die genannten Preise sind grundsätzlich Festpreise. Sie schließen alle Vergütungen für die dem Lieferer übertragenen Leistungen ein und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei unserem jeweiligen Lager bzw. dem genannten Empfangswerk.
§ 3 Gewährleistung, Warenannahme und Mängelrüge
1. Der Lieferer übernimmt für die gelieferte Ware die Gewähr, dass diese die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat.
2. Eine Weigerung erfolgt, wenn der erste Mangel oder eine falsche Sortendeklaration festgestellt wird. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
3. Der Verkäufer von unlegiertem Eisen- und Strahlschrott muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen werden von der L+N grundsätzlich vorab telefonisch ausgesprochen und schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.
4. Jegliche Lieferung muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Hierzu zählen Sprengkörper, explosionsverdächtige Gegenstände und geschlossene Hohlkörper. Schrottlieferungen mit derartigen Materialien müssen vom Verkäufer zurückgenommen werden. Für Schäden, die durch die Mitlieferung solcher Materialien entstehen, haftet in vollem Umfang der Lieferer.
5. Sämtliche Ware muss frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Metalls hinausgeht. Sollte eine derartige ionisierende Strahlung der Ware festgestellt werden, ist der Käufer berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern und die zuständige Behörde sowie den Verkäufer zu unterrichten.
Sofern die Behörde keine anderweitige Maßnahme anordnet, hat der Verkäufer innerhalb von zwei Werktagen nach Mitteilung der Annahmeverweigerung die Ware abzuholen. Wird der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht tätig, so hat der Käufer das Recht, den Rücktransport oder die Entsorgung zu veranlassen.
Alle hiermit zusammenhängenden Kosten trägt der Verkäufer.
Schadensersatzansprüche der L+N bleiben vorbehalten. Der Verkäufer hat die L+N im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.
6. Ein evtl. Einspruch des Lieferers gegen den von uns aufgegebenen Eingangsbefund muss innerhalb von einem Werktag erfolgen. Erfolgt dieser nicht, erklärt sich der Lieferer mit dem Befund und der weiteren Verarbeitung der Ware einverstanden.
7. Mängel hat der Lieferer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar und eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich eines Preisabzuges nicht erreichbar, so können wir auf einer unverzüglichen kostenlosen Ersatzlieferung bestehen.
8. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
9. Der Lieferer haftet für alle im Zusammenhang mit der Mängelrüge stehenden Kosten und Nebenkosten.
10. Alle Teile, die infolge von Material-, Anfertigungs- oder Konstruktionsfehlern unbrauchbar oder schadhaft werden, sind vom Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten mit allen gegebenenfalls entstehenden Nebenkosten zu ersetzen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferer diesen Verpflichtungen säumig nachkommt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen und entstandene Schäden zu beseitigen.
§ 5 Versand
1. In allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Lieferschein) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten, Vertrags – Nr., das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden. Ist auf Waggonbegleitzetteln keine Schrottsorte angegeben, gilt unsere Einstufung der Schrottsorte ohne nachfolgenden Reklamationsanspruch.
2. Die zur Verpackung benutzten Materialien müssen für uns kostenfrei zurückgenommen werden, bzw. bei Nichtzurücknahme werden diese von uns auf Kosten des Lieferers entsorgt.
3. Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft.
§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung
Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend.
§ 7 Abtretungsausschluss
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag, insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag, weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.
§ 8 Liefertermin und Rücktritt vom Vertrag
1. Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, sind wir umgehend zu benachrichtigen. Der Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung sind schriftlich mitzuteilen. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit entsprechende Verzugsfolgen aus. In diesem Sinne werden wir ohne Gewährung einer Nachfrist von den uns im Falle des Lieferverzuges zustehenden Rechten Gebrauch machen.
2. Im Falle wiederholter Nichteinhaltung vorgesehener Liefertermine können wir die weitere Vertragserfüllung ohne vorherige Fristsetzung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3. In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne daß dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.
4. Wenn keine andere Lieferzeit vorgeschrieben ist, gelten unsere Bestellungen grundsätzlich für prompte Lieferung.
§ 9 Erfüllung und Zahlung
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Lieferbasis. Die Gefahr geht mit dem Eintreffen an der vereinbarten Lieferbasis über.
2. Nach erbrachter vertragsgemäßer Leistung ist vom Lieferer eine Rechnung an uns einzureichen. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung vertragsgemäß wäre.
3. Erfüllungsort für die Zahlung ist Günzburg.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Lieferers ist nur zulässig, soweit diese Forderungen rechtskräftig und von uns schriftlich anerkannt und fällig sind.
5. Wir sind zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen die uns aus den vorstehenden Bestimmungen wegen Schadenersatz, Befreiung, Gewährleistung usw. möglicherweise entstehen, berechtigt. Der Verkäufer verzichtet ausdrücklich schon jetzt auf jede Einwendung gegen eine solche Aufrechnungserklärung. Im Falle qualitätsbedingter Rücklieferung von Waren wird der Lieferer verpflichtet, die von uns für diese Ware gegebenenfalls bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Einschluss von Zinsen an uns zurückzuzahlen. Sofern dies nicht geschieht, haben wir das Recht, bis zum Eingang der Rückzahlung die Ware einzubehalten.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für beide Teile ist Günzburg.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Die Nichtbestätigung vorstehender Bedingungen ist gleichbedeutend mit Ihrer Anerkennung.
2. Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
§ 12 Haftung
Schadenersatzansprüche gegen uns oder unsere Mitarbeiter – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Verkauf
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der L+N erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen der Käufer haben für unsere Verkäufe keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die L+N dies schriftlich bestätigt.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifelsfalle die gültigen Incoterms.Im übrigen gelten die Klauseln „Warenbeschaffenheit, Mengen- und Qualitätsreklamationen der Usancen des deutschen Metallhandels und des BDS in der jeweils gültigen Fassung„.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote der L+N sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der L+N. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenarbeiten.
2. Alle Leistungen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Schrott ist ein Sekundärrohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte, bzw. Legierungseinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.
§ 3 Preise
Die von der L+N genannten Preise verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer. Sie berufen sich auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Eine Entstehung und Erhöhung öffentlicher Abgaben und – bei frachtfreier Lieferung – die Erhöhung der Fracht, bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Die von der L+N genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der L+N die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen wie Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der L+N oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die L+N auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die L+N die Lieferung bzw. die Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Die L+N ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.
4. Versandfertig gemeldetes Material muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir ungeachtet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, es entweder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als geliefert zu berechnen oder den Auftrag unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche zu streichen.
§ 5 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager der L+N, bzw. das Lager von der L+N angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der L+N ausgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden der L+N unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung auf den Kunden über.
2. Die Wahl des Transportmittels und die Art der Versendung bleibt der L+N vorbehalten.
§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung
Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte, bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Ladung durch Bundesbahn, Spedition oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließung bzw. Abdeckung.
§ 7 Gewährleistung
1. Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der L+N unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung der L+N entladen werden, andernfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen.
2. Bei mangelhafter Lieferung hat – nach Wahl der L+N – der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung. Andernfalls kann der Kunde nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Hat der Käufer die Ware vor dem Versand besichtigt und abgenommen, so sind Mängelrügen ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängelrügen ist ausgeschlossen, wenn das von uns gelieferte Material nicht mehr im Zustand der Anlieferung ist.
4. Weitergehende Ersatzansprüche jeder Art, insbesondere auch für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden sind ausgeschlossen.
5. Gewährleistungsansprüche gegen die L+N, stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der L+N bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
2. Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für die L+N als Hersteller i.S.v. §950 BGB, ohne sie zu verpflichten.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt das Eigentum der L+N durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer dem Lieferanten Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware überträgt und dass der Käufer sie für diesen unentgeltlich verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstandenen Waren gelten als Vorbehaltsware.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zugunsten der L+N ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, unter Eigentumsvorbehalt veräußern und verarbeiten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang – ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – an die L+N ab.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe seines Rechnungsbetrages an ihn abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abrechnung nur in Höhe seines Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus diesem Vertrag im gleichen Umfange im voraus an den Lieferanten abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
6. Die L+N ermächtigt den Kunden widerruflich, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Verwendung zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages bis zum Widerruf durch den Lieferanten einzuziehen. Vom Widerrufsrecht wird die L+N nur Gebrauch machen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug kommt oder gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen verstößt.
I.d.F. ist der Käufer auf Verlangen der L+N verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben oder dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so wird die L+N die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben.
8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- und Sicherungsware, wird der Kunde auf das Eigentum der L+N hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die L+N berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die L+N liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.
10. Im Falle der endgültigen Rücknahme ist die L+N berechtigt, bei der Gutschrifterteilung ohne weitere Nachweise einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.
11. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehen Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der L+N in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.
12. Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen bis der letzte Wechsel/Scheck anstandslos eingelöst ist. Für die Deckung ist der Scheck-/Wechselgeber jederzeit verantwortlich.
§ 9 Zahlungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Rechnung der L+N sofort nach Erhalt, ohne Abzug zahlbar.
2. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsmittels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsabrechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
3. Die L+N ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die L+N berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die L+N über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.
5. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der L+N. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.
6. Barzahlungen haben gegenüber der L+N nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.
7. Gerät der Kunde in Verzug, so ist die L+N berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 4 % über Bundesbankdiskont, mindestens jedoch 10 % p. a. zu berechnen.
8. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder der L+N andere Umstände belastet werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die L+N berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die L+N ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
9. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind, nicht berechtigt.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß sowie sonstigen Vertragsverletzungen aus unerlaubten Handlungen sind sowohl gegen die L+N als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten, ist Günzburg.
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
§ 13 Haftung
Schadenersatzansprüche gegen uns oder unsere Mitarbeiter – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nicht uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.